Wir sind Leichtes Fallgewicht
Support-/Service-Nummer 0 33 01 700 700
Preis anfragen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden, auch wenn wir anderslautenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit zurückweisen, nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend.

3. Preise
3.1. Unsere Preise gehen von gleichbleibenden Material- und Lohnkosten aus. Sie setzen ferner eine ungehinderte Ausführung unserer Leistungen voraus.
3.2. Wir sind berechtigt, unsere am Liefertag geltenden Preise zu berechnen, sofern nicht ein Preis als Festpreis mit einer bestimmten Frist vereinbart worden ist.
3.3. Preisangaben sind Nettopreise, zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.4. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung.

4. Lieferung, Lieferzeit
4.1. Für die Durchführung des Kalibrierauftrages gilt generell ein Zeitraum von vier Wochen ab Eingang des vollständigen Fallgewichtsgerätes bei TERRATEST GmbH als vereinbart. Ist das Gerät teilweise oder vollständig nach dem Versand nicht auffindbar, so hat TERRATEST sechs Wochen ab Verlustzeitpunkt Zeit, die verlorene Sendung wieder zu beschaffen. Sollte das Gerät teilweise oder vollständig innerhalb dieser sechs Wochen nicht wiederbeschafft werden können, so leistet TERRATEST Ersatz in Höhe des Zeitwertes des Gerätes. Ein kostenloses Leihgerät steht dem Eigentümer des Gerätes nicht zu.
4.2. Vereinbarte Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, es ist anderes vereinbart.
4.3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung und alle technischen Einzelheiten zwischen dem Kunden und uns schriftlich durch Auftragsbestätigung vorliegen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Dies gilt auch bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4.4. Verzögert sich die Lieferung aus einem von uns nicht zu vertretenden Umstand, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, höchstens jedoch um drei Monate; bei unangemessener Verzögerung sind sowohl der Kunde als auch wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir insbesondere unvorhersehbare Hindernisse, Streik, Aussperrung sowie nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferer.
4.5. Wird ein Liefertermin aus einem von uns zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor – sofern nicht das Interesse an der Erfüllung des Vertrages weggefallen ist – unter Ablehnungsandrohung erfolglos eine Nachfrist von mindestens sechs Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Falls der Auftraggeber von seinem Recht Gebrauch macht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beschränken sich seine Ansprüche auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
4.6. Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden entsteht, so ist der Kunde unter Ausschluß weitere Schadenersatzansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, beträgt sie für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5,0 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß zur Verfügung steht.

5. Gültigkeit von Rekalibrierungen
Ist mit dem Kunden eine Rekalibrierung vereinbart, so ist diese spätestens innerhalb von maximal 12 Monaten nach Kaufdatum des Gerätes durchzuführen. Um eine präzise Messgenauigkeit unserer hochwertigen Geräte zu gewährleisten und um den Anforderungen der Prüfvorschrift TP BF StB Teil B8.3 gerecht zu werden, sind vereinbarte Kalibrierintervalle zwingend einzuhalten, da die vereinbarte Rekalibrierung mit Ablauf von 12 Monaten nach Kaufdatum erlischt. Es obliegt es dem Kunden diese während der 12 Monatsfrist bei der Terratest GmbH einzusenden. Kaufdatum ist Rechnungsdatum.

6. Gefahrübergang und Versand
6.1. Der Versand erfolgt stets – auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware in das Transportmittel, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Kunden über.
6.2. Der Versand erfolgt grundsätzlich unfrei und unversichert. Auf schriftliches Verlangen des Kunden erfolgt auf seine Kosten Transport-, Bruch-, Diebstahl- und Feuerversicherung.

7. Aufbewahrung
Für Fallgewichtsgeräte, die trotz Fertigstellungs-Benachrichtigung durch Terratest GmbH an den Auftraggeber per Email nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungszustellung bei Terratest GmbH abgeholt werden, berechnet Terratest GmbH eine Lagergebühr von 3,50 Euro netto pro Kalendertag. Ebenso gilt dies nach 30 Kalendertagen nach Rechnungszustellung für Fallgewichtsgeräte, die auf Grund von nicht bezahlter Vorkasse Rechnungen nicht an den Auftraggeber versendet werden können bzw. vom Auftraggeber abgeholt werden und die deshalb von Terratest GmbH gelagert werden müssen. Eine Lagergebühr von 3,50 Euro netto pro Kalendertag wird für die Lagerung von unvollständig eingeschickten Fallgewichtsgeräten berechnet, wenn der Kunde trotz Aufforderung durch TERRATEST die fehlenden Geräteteile nicht einsendet. Die Berechnung der Lagergebühr beginnt 10 Tage nach Aufforderung der Einsendung der fehlenden Teile durch TERRATEST. Die Rechnung gilt als Fertigstellungsbenachrichtigung. Die Höhe der Lagergebühr wird begrenzt durch den Wert des Gerätes.

8. Gewährleistung
8.1. Nur solche Eigenschaften gelten als zugesichert, die wir ausdrücklich schriftlich festgelegt haben.
8.2. Jede Lieferung ist unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware per Einschreiben erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich per Einschreiben zu rügen, sobald sie aufgetreten sind.
8.3. Der Kunde ist auch bei Beanstandungen verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß auf seine Kosten bis zur Erledigung der Mängelrüge aufzubewahren. Er räumt uns das Recht ein, den gerügten Mangel vor Ort zu prüfen. Nimmt der Besteller ohne unsere Zustimmung an den beanstandeten Waren Veränderungen oder Reparaturen vor, so verliert er das Gewährleistungsrecht.
8.4. Bei berechtigten Mängelrügen können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen, kostenlos Ersatz liefern oder eine Gutschrift über die beanstandete Lieferung erteilen. Bei Ersatzlieferungen oder Gutschriften haben wir Anspruch auf Herausgabe der mangelhaften Ware. Für die Vornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung wird uns eine Frist von sechs Wochen eingeräumt. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist uns auf unser Verlangen noch einmal die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer Frist von drei Wochen einzuräumen. Nur wenn wir den vorstehend übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der genannten Frist nicht nachkommen oder die erneute Nachbesserung fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen.
8.5. TERRATEST GmbH behält sich technische Änderungen im Rahmen der Weiterentwicklung der Produkte vor. Speziell im Rahmen eines Geräte Modellwechsels, kann TERRATEST GmbH ein höherwertiges Update eines bestellten Modells (ohne Preisaufschlag) liefern.
8.6. Sofern nicht Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gegeben sind, stehen dem Kunden über die vorgenannten Gewährleistungsansprüche hinaus keine weiteren Gewährleistungsansprüche, insbesondere kein Anspruch auf Schadenersatz, zu.
8.7. Gespeicherte Messdaten sind unverzüglich direkt zu drucken oder unverzüglich nach der Messung auf einem externen Speichermedium zu sichern und sich von der Sicherung zu überzeugen. Terratest haftet nicht für verloren gegangene Messdaten. Insbesondere vor jeder Kalibrierung und vor jeder App- und vor jeder Softwareaktualisierug sind alle Daten zu sichern.

9. Mangelbeseitigung
Zur Bearbeitung von Reklamationen ist der Käufer verpflichtet, einen Reparaturauftrag unter www.terratest.de/service/ online einzustellen und das Gerät bzw. die Gerätekomponente an TERRATEST GmbH zurück zu senden. Das Gerät/die Gerätekomponenten sind vom Käufer sachgerecht für den Transport zu verpacken. Ist die Fehlerbeseitigung durch Garantie oder gesetzliche Gewährleistung gedeckt, erstattet TERRATEST GmbH dem Käufer die Versandkosten nach Rechnungslegung. Die Rücksendung des Gerätes hat der Käufer mit einem Paketdienst/Spedition durchzuführen. Etwaige Eilzuschläge oder Transportkosten für persönliche Anlieferungen durch eine Direktfahrt zu TERRATEST GmbH werden nicht erstattet, wenn diese die Kosten des Paketdienstes überschreiten.

Schadensersatzansprüche, die über die Mangelbeseitigung hinaus gehen stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.

10. Zahlung, Aufrechnung
10.1. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles bzw. bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6,0 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Eingehende Zahlungen werden auf die ältesten, noch offenstehenden Forderungen verrechnet. Ein Abzug von Skonto setzt voraus, das auf dem Konto des Kunden sonst keine Forderungen mehr offenstehen. Kommt der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung uns gegenüber in Verzug, so werden sämtliche noch offenstehenden Forderungen – auch im Falle der Stundung – sofort fällig. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren oder Konkurs des Kunden. Wechsel und Schecks werden zahlungshalber angenommen, die Kosten dafür hat der Kunde zu tragen. Wir übernehmen keine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage oder Beibringung des Protestes. Die Ablehnung oder Rückgabe von Wechseln oder Schecks bleibt vorbehalten.
10.2. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Schuldner mit einer Rate in Verzug, so ist sofort der Gesamtbetrag fällig.‘
10.3. Hat ein Kunde aus dem jeweiligen oder aus einem vorangegangenen Geschäftsvorfall Verbindlichkeiten gegenüber TERRATEST GmbH, so ist TERRATEST GmbH berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um unterschiedliche Geschäftsvorfälle, die nicht zusammenhängen und nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen müssen, handelt.
10.4. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind.
10.5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Treten beim Kunden Umstände ein, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers nach Vertragsabschluß schließen lassen, so sind wir berechtigt, nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme zu liefern. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist , so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
10.6. Es gilt Vorkasse als vereinbart.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum, und zwar auch, soweit Forderungen erst nach der Lieferung entstehen. Das gilt auch dann, wenn eine Zahlung für bestimmte Lieferungen erfolgt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.
11.2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter auf unser Eigentum oder unsere Sicherungsrechte hat uns der Kunde unverzüglich Anzeige zu machen. Etwaige Interventionskosten trägt der Kunde.
11.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig für uns zu verwahren, sie in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen zu lassen. Auf unser Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets voll gegen die üblichen Risiken versichert zu halten und uns dieses auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche im Rahmen der uns zustehenden Forderungen an uns ab. Wir können unsere Ware auf Kosten des Kunden gesondert lagern, kennzeichnen oder abholen sowie jegliche Verfügung über die Ware verbieten.
11.4. Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt.
11.5. Soweit der Kunde mit unseren Erzeugnissen handelt, ist er zur Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn bei Veräußerung des Kunden eine Abtretbarkeit seiner Forderung an Dritte ausgeschlossen ist. Forderungen des Kunden bei Weiterveräußerung unseres Vorbehaltseigentums werden einschließlich aller Nebenrechte bereits mit Vertragsabschluß an uns abgetreten. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Lieferung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 20,0 %. Der Kunde ist berechtigt, die auf uns übertragenen Forderungen solange für uns einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind jedoch berechtigt,
diese Ermächtigung zu widerrufen und Zahlung an uns zu verlangen, wenn der Kunde in Verzug geraten sollte.

12. Werbung
Unsere Kunden gestatten uns, ihr jeweiliges Firmenlogo für Werbezwecke und Präsentationen unserer Produkte und Dienstleistungen ohne besondere Vergütung zu verwenden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
13.1. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, als örtlich ausschließlich zuständiges Gericht das Amtsgericht Wedding (in Berlin) beziehungsweise das Landgericht Berlin (wenn das Gesetz die Streitigkeit den Landgerichten zuweist) vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13.2. Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Schecksachen sowie für Maßnahmen, die der Sicherstellung dienen, ist Berlin.
13.3. Für alle Streitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (BGB 1; 1989/ll, S. 586 ff.)
13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.